Abschrift
Schützenverein - Dreiländereck Südlengern, 18.5.1980
Bünde - Südlengern - Bustedt
e. V.
Neufassung der Satzung des Schützenvereins
"Dreiländereck"
Bünde - Südlengern - Bustedt e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 14. August 1926 gegründete Verein, dessen Fortführung
in der Hauptversammlung am 22. Juli 1950 beschlossen wurde, trägt den Namen
Schützenverein "Dreiländereck"
Bünde-Südlengern-Bustedt e.V.
und hat den Sitz in Bünde-Südlengern. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bünde eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützliche Zwecke und das Ziel ist die Pflege des Schießsports. Der Verein
ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes im Deutschen Schützenbund und
nimmt am Vergleichsschießen des Bundes teil. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr, Beitragszahlung
Die Mitgliedschaft des Vereins können alle über 18 Jahre
alten unbescholtenen Personen erwerben. Personen unter 18 Jahren können als
Jungschützen im Verein aufgenommen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die nächste Versammlung
nach Prüfung des Antrages durch den Vorstand. Eine Aufnahme in den Verein durch
die Versammlung kann nur einstimmig erfolgen. Jedes aufgenommene Mitglied
erhält eine Satzung des Vereins.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages setzt
die Hauptversammlung fest. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem
Beginn des Kalendervierteljahres in dem die Aufnahme erfolgt.
Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Durch einstimmigen Beschluß der Hauptversammlung kann
Mitgliedern, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ebenso den Mitgliedern, die mindestens 40
Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind und das 65. Lebensjahr
überschritten haben.
§ 5
Austritt, Streichung und Ausschluß
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich an den
Vorstand und nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen, in dem die Kündigung
eingeht. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gelöscht werden, wenn das
Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seine fälligen Beiträge
nicht entrichtet hat (Streichung).
Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gelöscht werden
(Ausschluß).
a.) bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die
Bestimmungen der Satzung und
b.) wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich
erscheint.
Mit dem Erhalt der Mitteilung über die Streichung bzw. den
Ausschluß erlöschen sofort alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
Gegen die Streichung und den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht zu,
innerhalb Monatsfrist unter Ausschluß des Rechtsweges schriftlich beim Vorstand
Einspruch zu erheben. Über den Einspruch des Mitgliedes entscheidet endgültig
eine außerordentliche Hauptversammlung, wenn sie termingemäß ansteht, auch die
ordentliche Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Wird keine
Dreiviertelmehrheit für die Aufhebung der Streichung oder des Ausschlusses
erreicht, bleibt es bei der vom Vorstand beschlossenen Löschung der
Mitgliedschaft.
Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, können frühestens
nach fünf Jahren einen Antrag zur Wiederaufnahme stellen. Wer freiwillig
ausscheidet oder ausgeschlossen wird, verliert sein Anrecht am Vermögen des
Vereins. Die Rechte der Mitglieder des Vereins erlöschen mit dem Tode und gehen
nicht auf die Erben über.
§ 6
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
wählt den Vorstand, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, genehmigt
den Voranschlag mit einfacher Stimmenmehrheit und beschließt über
Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit und über Anträge mit einfacher
Mehrheit.
Die Hauptversammlung ist innerhalb der ersten drei Monate
jeden Jahres vom Vorstand schriftlich einzuberufen unter Angabe des Ortes und
des Zeitpunktes. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Vorstand
aufgestellt und muß wenigstens folgende Punkte enthalten:
1.) Bericht des
Vorsitzenden (Jahresbericht)
2.) Bericht des
Schatzmeisters (Jahresbericht)
3.) Bericht des
Schießmeisters (Jahresbericht)
4.) Bericht der
Kassenprüfer (Jahresbericht)
5.) Entlastung
des Vorstandes
6.) Feststellung
der Stimmliste (Anwesenheitsliste)
7.) Wahlen
8.) Voranschlag
für das laufende Geschäftsjahr
9.) Anträge
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung können von
jedem Mitglied schriftlich gestellt werden, sie müssen wenigstens 8 Tage vor
der Hauptversammlung beim Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern eingehen.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Schriftführer gezeichnet wird.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb eine
Monats einberufen werden mit Angabe des Grundes und der Tagesordnung aufgrund
eines Beschlusses des Vorstandes oder wenn mehr als 20 Mitglieder die
Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich
beantragen.
§ 7
Wahlen und Abstimmungen
Abstimmung durch Akklamation ist möglich, sie muß mit
Stimmzetteln erfolgen, wenn ein Mitglied diesen Antrag stellt. Unter einfacher
Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, unter Dreiviertelmehrheit eine
Mehrheit, die eine Stimme mehr beträgt als dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen, sie werden
bei der Wahl bzw. Abstimmung wie Abwesende behandelt. Abgegebene, ungültige und
unbeschriftete Stimmzettel werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem
Vorsitzenden
2.) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem
Schriftführer
4.) dem
stellvertretenden Schriftführer
5.) dem
Schatzmeister
6.) dem
stellvertretenden Schatzmeister
7.) dem
Schießmeister
8.) dem
stellvertretenden Schießmeister
9.) dem
Sportleiter
10.) dem
stellvertretenden Sportleiter
11.) sieben
Beisitzern
diese sind der jeweilige Schützenkönig, sein Adjutant, der
Oberst, der Bataillonsführer, die Hauptleute der 1. und 2. Kompanie und der
Spielmannszugführer.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des " 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der 1. Schriftführer
der 1. Schatzmeister
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils 2 davon sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Um
eine kontinuierliche Leitung des Vereins zu gewährleisten, scheiden nach Ablauf
eines Jahres gerechnet von ordentlicher Hauptversammlung zu ordentlicher
Hauptversammlung, die Mitglieder im Wechsel aus und zwar erstmalig die unter
den geraden Ziffern genannten. Ersatzwahlen für Mitglieder, die innerhalb der
Periode, für die sie gewählt sind, ausscheiden, finden nur für den Zeitraum
statt, für den der Ausscheidende gewählt war. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung sind zwei Rechnungsprüfer zu
bestellen, die von der Hauptversammlung jährlich gewählt werden. Wiederwahl ist
nicht zulässig.
§ 10
Schützenbataillon
Der Oberst repräsentiert den Schützenverein. An der Spitze
des Bataillons steht der Major. Das aktive Offizierkorps besteht aus
Offizieren, die vom Major vorgeschlagen, dem Gesamtvorstand gewählt und vom
Oberst ernannt werden. Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste
erworben haben, können vom Oberst zusätzlich befördert werden.
Das Unteroffizierskorps wird auf Vorschlag der
Kompanieführung unter Mitwirkung der Hauptfeldwebel nach Anhören des Vorstandes
ernannt.
§ 11
Aktive Sportschützen
Der Schießsport steht unter Leitung des 1. Schießmeisters,
der an die Beschlüsse des Vorstandes nach Maßgabe der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes in schießtechnischer Hinsicht gebunden ist.
Einheitliche Richtlinien für den Schießsport nach § 1 dieser Satzung sind vom
1. Schießmeister in einer internen Schießordnung zusammen zu fassen. Änderungen
und Ergänzungen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
§ 12
Der Schützenkönig
Die Würde des Schützenkönigs erwirbt der Schütze, welcher am
Tage des Königsschießens die höchste Ringzahl erreicht. Als König genießt er im
Verein besondere Auszeichnung und Stellung. Er erhält eine vom Vorstand zu
bestimmende Vergütung für seine Auslagen, die im Interesse des Vereins erfolgen.
Der jeweilige König hat im Gesamtvorstand für die Zeit seiner Regentschaft Sitz
und Stimme. Der nächstbeste Schütze wird als Vizekönig proklamiert.
§ 13
Allgemeine Bestimmungen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Alle Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter als Ehrenämter
unentgeltlich. Über alle in der Satzung nicht genannten Angelegenheiten des
Vereins entscheidet der Vorstand. Das Vermögen des Vereins darf nur solchen
Zwecken dienen, die sich mit dem § 2 der Satzung vereinbaren lassen. Eine
Aufteilung des Vereinsvermögens oder eines Teils ist unmöglich.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck schriftlich
einberufen wurde, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das dann
vorhandene Vermögen des Vereins fällt ausschließlich und unmittelbar der Stadt
Bünde zur Wiederverwendung für sportfördernde Maßnahmen zu.
Willy Heidtkamp Walter Hempelmann Helmut Dix
1. Vorsitzender 1. Schriftführer 1. Schatzmeister